AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Teilnahme an Veranstaltungen bei denen die Stadt Mannheim, Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt, Abteilung Jugendförderung, als Veranstalter auftritt

 

  1. Geltungsbereich

Für die Rechtsbeziehungen betreffend die Teilnahme an Veranstaltungen der Abteilung Jugendförderung der Stadt Mannheim (im Folgenden: Veranstalter) zwischen Teilnehmer*in und Stadt Mannheim gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) auf ihrem jeweils aktuellen Stand. Von den vorliegenden AGB insgesamt oder teilweise abweichende Vereinbarungen sind ausgeschlossen, fremden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und diese werden nicht anerkannt.

 

  1. Vertragspartner / Vertragsschluss und Fälligkeit des Teilnahmebeitrages

Der Vertrag über die Teilnahme an Veranstaltungen kommt zwischen Teilnehmer*in und Stadt Mannheim, Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt, Abteilung Jugendförderung, als Veranstalter zustande.

Der Vertrag kommt zustande, sobald der Veranstalter die Teilnahme der/des Teilnehmers*in auf deren/dessen verbindliche Anmeldung hin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Eine Eingangsbestätigung des Veranstalters über den Zugang der verbindlichen Anmeldung begründet noch keinen Vertragsschluss.

Der Versand einer Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter erfolgt nur, wenn und soweit noch ausreichend Plätze verfügbar sind. Mit Zugang der Teilnahmebestätigung bei der/dem Teilnehmer*in und damit mit Zustandekommen des Vertrages wird der Teilnahmebeitrag fällig. Wenn und soweit die Plätze bereits ausgebucht sind, können Interessierte in eine Warteliste aufgenommen werden, die nach zeitlicher Abfolge der Eingänge der Anmeldungen erstellt und chronologisch abgearbeitet wird.

 

  1. Vertragliche Leistungen

Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot der Veranstaltungen, den Angaben auf der Homepage, den Angaben in der Anmeldung, sowie den ergänzenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen. Für die Frage der Geltungsreihenfolge bei etwaigen Widersprüchen zwischen den einzelnen Regelungen gilt die in vorangehendem Satz niedergelegte Reihenfolge, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.

 

  1. Zahlung

Die Bezahlung erfolgt je nach spezifischen Angebot der Veranstaltung per Überweisung oder in bar vor Ort. Der Teilnehmerbeitrag muss bis zu einem bestimmten Datum, welches dem jeweils spezifischen Angebot der Veranstaltung oder der Teilnahmebestätigung zu entnehmen ist, auf dem Konto des Veranstalters eingegangen oder in bar entrichtet sein. Nur zum Zwecke der Klarstellung sei erwähnt, dass bei etwaig unterschiedlichen Zahlungsbedingungen aus dem spezifischen Angebot der Veranstaltung einerseits und der Teilnahmebestätigung andererseits, denjenigen aus der Teilnahmebestätigung zu folgen ist.

Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang wird der angemeldete Platz wieder freigegeben und die Anmeldung storniert.

 

 

  1. Teilnahmebedingungen

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur Kindern und Jugendlichen im jeweils im spezifischen Angebot der Veranstaltung angegebenen Alter gestattet. Ausnahmen sind nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Teilnahme ist nur mit einer gültigen Teilnahmebestätigung des Veranstalters möglich.

Personen, die aufgrund von Krankheiten, Verletzungen, Arzneimittelbedarf, Beeinträchtigungen oder sonstigen Umständen für die Teilnahme nicht die erforderlichen Voraussetzungen erbringen, nicht ausreichend beaufsichtigt werden können, oder für Dritte eine Belästigung oder Gefährdung darstellen, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Personen, die aufgrund ihres Verhaltens, Krankheiten, Verletzungen oder sonstigen Zustands nicht ausreichend beaufsichtigt werden können, oder die eine Gefährdung für Dritte darstellen, von der Teilnahme auszuschließen.

 

 

  1. Umbuchung

 

6.1 Ferienexpress Steig Ein

Bis 14 Tage vor Beginn des gebuchten Ferienprogramms ist eine Umbuchung auf ein anderes Ferienprogramm möglich, sofern dort ein freier Platz vorhanden ist.

Es entsteht eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10,– EUR.

 

6.2 Spielmobil

Es gelten die Teilnahmebedingungen des Spielmobils. Diese sind in den jeweiligen Programmausschreibungen ersichtlich.

 

6.3 Jugendhäuser und Jugendtreffs

Es gelten die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Jugendhäuser und Jugendtreffs. Diese sind in den jeweiligen Programmausschreibungen ersichtlich.

 

 

  1. Rücktritt durch den Teilnehmenden

Die/der Teilnehmer*in kann vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten, es gelten die jeweils nachfolgenden und nach Zeitpunkt vor der Veranstaltung gestaffelten Entschädigungsregelungen. Der Rücktritt ist vom Erziehungsberechtigten schriftlich (E-Mail ausreichend) oder telefonisch gegenüber dem Veranstalter mitzuteilen. Ein Nichterscheinen der/des Teilnehmer*in ist keine Rücktrittserklärung und gilt nicht als Rücktritt und Abmeldung der/des Teilnehmers*in.

 

7.1 Ferienexpress Steig Ein

Eine Rücktrittserklärung ist vom Erziehungsberechtigten schriftlich per Email steigein@mannheim.de einzureichen. Im Falle eines Rücktritts kann der Veranstalter eine Entschädigungspauschale für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer evtl. anderweitigen Vergabe des Platzes verlangen:

 

Stornierung bis zum 30. Kalendertag vor Programmbeginn 20 % des Kostenbeitrags
Stornierung bis zum 22. Kalendertag vor Programmbeginn 30 % des Kostenbeitrags
Stornierung bis zum 15. Kalendertag vor Programmbeginn 35 % des Kostenbeitrags
Stornierung bis zum 7. Kalendertag vor Programmbeginn 50 % des Kostenbeitrags
Stornierung ab 3. Kalendertag bis zu einem Kalendertag vor  Programmbeginn 80 % des Kostenbeitrags
Ab einem Kalendertag vor Programmbeginn 100 % des Kostenbeitrages

 

Der/dem zurücktretenden Teilnehmer*in ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass die Kosten für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen geringer waren und eine höhere Verringerung der Kostenbeiträge im konkreten Fall bewirkt haben oder aufgrund anderweitiger Platzvergabe eine höhere Verringerung der Kostenbeiträge oder ein Entfallen der Kosten entstanden ist.

 

7.2 Spielmobil

Es gelten die Teilnahmebedingungen des Spielmobils. Diese sind in den jeweiligen Programmausschreibungen ersichtlich.

 

7.3 Jugendhäuser und Jugendtreffs

Es gelten die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Jugendhäuser und Jugendtreffs. Diese sind in den jeweiligen Programmausschreibungen ersichtlich.

 

 

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter bzw. die Leitung der jeweiligen Programme und dessen Vertretung können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

  • die Veranstaltung infolge eines bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Grundes, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht angeboten werden kann,
  • die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, die für die Durchführung der Veranstaltung nötig ist, nicht erreicht ist; hier ist der Veranstalter verpflichtet, der/dem Teilnehmer*in eine Rücktrittserklärung zuzuleiten und den Teilnehmerbeitrag unverzüglich zu erstatten,
  • die/der Teilnehmer*in die Durchführung der Veranstaltung, ungeachtet einer Abmahnung der Programmleitung, so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden oder die weitere schadensfreie Durchführung nicht mehr gewährleistet kann; bei Gefahr in Verzug und/oder schwerwiegendem Verstoß entfällt eine vorherige Abmahnung,
  • sich die/der Teilnehmer*in, ungeachtet einer Abmahnung der Programmleitung, sonst in einem Maße so vertragswidrig verhält, dass die Kündigung gerechtfertigt ist,
  • bei der Buchung irreführende oder falsche Angaben wesentlicher Tatsachen, die den Teilnehmenden betreffen, getätigt wurden und/oder
  • in Bezug auf der/die Teilnehmende nicht die Teilnahmevoraussetzungen aus Ziffer 5 Abs. 1 und/oder 2 erfüllt.

Die/Der Erziehungsberechtigte*n verpflichten sich, die vorzeitige Rückbeförderung im Falle einer durch die/den Teilnehmer*in verursachten Kündigung durch den Veranstalter unverzüglich auf eigene Kosten vorzunehmen.

Für den Fall der durch die/den Teilnehmer*in verursachten sofortigen Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Kostenbeitrag, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

 

 

  1. Aufsichts- und Verhaltenspflichten

Während der Veranstaltungen werden die Teilnehmer*innen von qualifizierten Personen betreut. Der Veranstalter und/oder diejenigen Personen, derer sich der Veranstalter zur Erfüllung bedient, haben im Rahmen der Aufsichtspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer*innen keine Schäden erleiden und durch das Verhalten der Teilnehmer*innen weder Dritte verletzt noch Sachen beschädigt werden. Maßstab für Art und Umfang der Aufsichtspflicht bildet, was eine verständige und umsichtige Aufsichtsperson in der jeweiligen Situation nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, damit es nicht zu vorgenannten Schäden kommt.

Der/die jeweils Erziehungsberechtigte*n bzw. die/der Teilnehmer*in sind in jedem Fall verpflichtet, dem Veranstalter vor dem Beginn der Veranstaltung schriftlich, in dringenden Fällen mündlich alle Krankheiten, Verletzungen, Arzneimittelbedarf, Beeinträchtigungen sowie sonstige Umstände aller Art bekannt zu geben, die zu einer erhöhten oder besonderen Aufsichtspflicht bzw. Gefährdung führen könnten oder sonst berücksichtigt werden müssen.

Die/der Teilnehmer*in haben während der Veranstaltung alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Den Belehrungen, Anordnungen und/oder Verboten des/der Betreuer/s sowie sonstiger speziell vor Ort zuständiger Aufsichtspersonen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Vorschriften, Hausordnungen und Hinweise sind zu beachten.

Teilnehmer*innen, die gegen diese Bestimmungen oder die erlassenen Anordnungen verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an allen Programmen des Veranstalters ausgeschlossen werden.

 

 

  1. Haftung

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen haften der Veranstalter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Pflichtverletzung, wegen Mängeln, Verzug, unerlaubter Handlung, Freistellungsanspruch) – nur im Falle eines Verschuldens und dann wie folgt:

  • Der Veranstaltet haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Haftung auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultiert. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Den Veranstalter treffen keine besonderen Pflichten als Betreiber hinsichtlich der eingebrachten Sachen. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt werden können, haftet der Veranstalter ebenfalls nicht.
  • Der Veranstalter haftet nicht für mitgebrachte Wertsachen und Bargeld.

Diese Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Bei schuldhaft zweckentfremdeter Nutzung von Materialien, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet die/der Teilnehmer*in für den hieraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 827 bis einschließlich 829 BGB finden entsprechende Anwendung.

 

 

  1. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer*in gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der personenbezogenen Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Veranstaltung erforderlich sind. Die Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder die Weitergabe an Dritte, ohne ausdrückliche Einwilligung der Teilnehmer*in, ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe der Daten im erforderlichen Umfang an Unternehmen und Personen die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung beauftragt sind.

Im Übrigen gelten die ausführlichen Datenschutzbestimmungen auf der Ferienplattform.

Sollten es die rechtlichen oder technischen Entwicklungen erfordern, behalten wir uns das Recht vor, die Datenschutzmaßnahmen dementsprechend anzupassen. Beachten Sie bitte hier immer unsere aktuelle Version.

Für den Fall, dass der Veranstalter auf der Grundlage je Veranstaltung gesondert abzuschließender Datenschutzvereinbarungen Bilder anfertigt und in danach erlaubter Weise an andere Teilnehmer*innen weitergibt, ist eine Nutzung dieser Bilder durch die/den empfangende/n Teilnehmer*in der Freizeit ausschließlich zu privaten Zwecken erlaubt.

 

 

  1. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht.

Der Veranstalter ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ungeachtet dessen weisen wir auf eine für die/den Vertragspartner*in zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de

 

 

  1. Schlussbestimmungen

Der Veranstalter behält sich vor, Irrtümer sowie Druck- und Rechenfehler zu berichtigen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

 

Stand: 01/2021